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Müssen Vereine digitale Barrierefreiheit anbieten?

Ja, aber mit wichtigen Ausnahmen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Vereine, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten, allerdings nur, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Vereine, die Produkte oder Dienstleistungen online verkaufen, wie zum Beispiel Tickets, Kursbuchungen oder Produkte in einem Webshop.

 

Wer ist betroffen?

  • Vereine, die digitale Angebote mit Bezahlfunktion haben, müssen ihre Webseiten und Apps barrierefrei gestalten. Das heißt, auch Menschen mit Behinderungen sollen sie ohne Probleme nutzen können.

  • Eine reine Informations-Webseite oder die Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen sind davon nicht betroffen.

 

Gibt es Ausnahmen?

  • Ja, die meisten Vereine sind von dem Gesetz ausgenommen.

  • Die Regel gilt nicht für Vereine, die weniger als zehn Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro haben.

  • Ehrenamtliche Helfer zählen bei der Mitarbeiterzahl nicht mit.

 

Was müssen betroffene Vereine tun?

  • Wenn ein Verein unter das Gesetz fällt, muss er seine digitalen Angebote so anpassen, dass sie den festgelegten Standards für Barrierefreiheit entsprechen.

  • Dazu gehören zum Beispiel klare Strukturen, verständliche Texte und die Nutzbarkeit mit Hilfsmitteln wie Screenreadern.

 

Fazit

Das Gesetz betrifft nur einen kleinen Teil der Vereine in Deutschland, nämlich die, die mit ihren digitalen Angeboten Geld verdienen und nicht zu den Kleinunternehmen zählen. Für die meisten kleinen Vereine besteht keine Pflicht zur Barrierefreiheit. Trotzdem ist es immer gut, die eigene Webseite barrierefrei zu gestalten, um so inklusiver zu sein.